Arbeitsschutzausschuss
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitssicherheitsgesetz § 11 in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dem Gremium gehören Arbeit geber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Mitglieder des Betriebsrats, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an. Mindestens einmal vierteljährlich beraten darin alle am Arbeitsschutz Beteiligten über den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Außerdem werden in dem Ausschuss konkrete Maßnahmen beschlossen und deren Umsetzung organisiert sowie koordiniert. Eine weitere wichtige Funktion ist der regelmäßige Austausch zwischen den Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes, der durch den Arbeitsschutzausschuss systematisch gefördert wird.