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DGUV Arbeit & Gesundheit 1/2 2012

Titelbild DGUV Arbeit & Gesundheit 1/2

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1/2 2012.

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Minilexikon

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitgeber hat nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dem Gremium gehören der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Mitglieder des Betriebsrats, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicher heitsbeauftragte an. Mindestens vierteljährlich beraten die Mitglieder über den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Außerdem werden in dem Ausschuss konkrete Maßnahmen beschlossen und deren Umsetzung wird organisiert sowie koordiniert. Eine weitere wichtige Funktion ist der regelmäßige Austausch zwischen den Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes, der durch den Arbeitsschutzausschuss systematisch gefördert wird. zur Übersicht