Arbeitsunfähigkeit
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnliche Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Zur Arbeitsaufnahme ist er erst wieder verpflichtet, wenn er die volle Leistung erbringen kann (Ausnahme: die stufenweise Wiedereingliederung, eine Form der medizinischen Rehabilitation). Seinen Arbeitgeber muss er unverzüglich über den Ausfall informieren – persönlich oder über Dritte (Anzeigepflicht). Fällt er länger als drei Kalendertage aus, muss er spätestens am darauf folgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber kann ein solches Attest aber auch schon für die ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit verlangen.