Betriebliches Eingliederungsmanagement
Nach § 84 Sozialgesetzbuch IX ist Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vorgeschrieben, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Es soll den betroffenen Beschäftigten helfen, ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, so dass der Arbeitsplatz auch langfristig erhalten bleiben kann. BEM kann nur mit Zustimmung und Beteiligung des Betroffenen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber hat gemeinsam mit dem Betriebs- oder Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Werksarzt und gegebenenfalls weiteren internen oder externen Partnern alle Möglichkeiten zu klären, mit welchen Maßnahmen, Leistungen und Hilfen die Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten gefördert werden kann.