Befähigte Personen
sind laut Betriebssicherheitsverordnung Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Der Begriff „Befähigte Person“ hat im Wesentlichen die frühere Bezeichnung „Sachkundiger“ ersetzt. Befähigte Personen können neben Arbeitsmitteln auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen, wenn das Gefährdungspotenzial der Anlagen als niedrig eingestuft wird. Die genaue Prüfzuständigkeit ist in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben (
http://bundesrecht.juris.de). Welche Qualifikation die Befähigte Person haben muss, erläutert die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 (
www.baua.de).