DGUV Vorschrift 2
Mit der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten geändert. Der einzelne Betrieb hat nun mehr Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Betreuungsleistungen und des -umfangs. Das neue Betreuungskonzept gilt einheitlich sowohl für die Mitgliedsunternehmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften als auch für den Bereich der öffentlichen Unfallversicherungsträger. Die Gesamtbetreuung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. In der DGUV Vorschrift 2 ist nur noch der Umfang der Grundbetreuung durch Einsatzzeiten festgelegt. Die Aufteilung dieser Einsatzzeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte erfolgt im Betrieb. Für die beiden Fachdisziplinen sind lediglich die Mindestzeitanteile von 20 Prozent bzw. 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem zu beachten. Die Leistungen der Grundbetreuung sind entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu vereinbaren. Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 nennt mögliche Aufgaben, die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können. Die erforderlichen Leistungen und den Umfang des betriebsspezifischen Teils ermittelt der Unternehmer anhand bestimmter Aufgabenfelder selbst. Weitere Informationen unter:
www.dguv.de