Fremdfirmen
Fremdfirmen sind in der Regel für einen begrenzten Zeitraum in einer für sie fremden Umgebung tätig. Die Mitarbeiter kennen die örtlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren nicht und sind darauf angewiesen, dass der jeweilige Auftraggeber sie genau informiert. Da beim Einsatz von Fremdfirmen-Mitarbeitern mehrere Arbeitgeber vor Ort tätig sind, schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, dass die Arbeitgeber zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenarbeiten müssen. Der Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten ist insbesondere davon abhängig, in welcher Form (Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag) fremdes Personal im Unternehmen eingesetzt wird. Für die Einhaltung und Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften aber bleibt die Fremdfirma zuständig. Diese Verpflichtung sollte bei der Auftragsvergabe schriftlich festgehalten werden. Außerdem gilt Folgendes:
- Die Unternehmen müssen einen Koordinator bestellen.
- Feuerarbeiten (Löten, Schweißen) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Betriebsleiters erfolgen.
- Die Lagerung von Baustoffen und Maschinen muss mit dem Auftraggeber abgesprochen sein.