Fahrlässigkeit
Wer einen Arbeitsunfall verschuldet, weil er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, handelt fahrlässig; wer die Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt, also selbst einfachste und jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt, handelt grob fahrlässig. In beiden Fällen geht dennoch die Haftung des Verursachers auf die gesetzliche Unfallversicherung über. Im Fall grober Fahrlässigkeit kann der Unfallversicherungsträger die Entschädigungsleistung allerdings vom Schädiger zurückfordern. Grob fahrlässiges Verhalten und dadurch selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus.