Gefährdungsbeurteilungen
muss nach dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) jeder Unternehmer durchführen. Gefährdungen wie Belastungen für die Beschäftigten ergeben sich zum Beispiel aus der Einrichtung der Arbeitsplätze, durch Maschinen, Gefahrstoffe, Lärm usw. Sie werden tätigkeitsbezogen ermittelt. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ab. Die Gefährdungsbeurteilung und ihre Überprüfung müssen dokumentiert werden. Für Klein- und Mittelbetriebe haben die Unfallversicherungsträger zur Unterstützung branchenbezogene Leitfäden erarbeitet.