Gefährdungsbeurteilungen
Gefährdungsbeurteilungen muss nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz jeder Unternehmer durchführen. Gefährdungen und Belastungen für die Beschäftigten ergeben sich z. B. aus der Einrichtung der Arbeitsplätze, durch Maschinen, Gefahrstoffe, Lärm usw. Sie werden tätigkeitsbezogen ermittelt. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ab. Die Gefährdungsbeurteilung und ihre Überprüfung müssen dokumentiert werden. Zur Unterstützung von kleinen und mittelständischen Betrieben haben die Unfallversicherungsträger branchenbezogene Leitfäden erarbeitet. Internettipp:
www.gefaehrdungsbeurteilung.de