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DGUV Arbeit & Gesundheit 5/6 2012

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Aktuell

Prävention

Fortschritte bei der Brustkrebserkennung

[KoopG/red 21.09.2009] - Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und die Kooperationsgemeinschaft Mammographie (KoopG) haben am 21. September in Berlin den ersten Evaluationsbericht des Mammographie-Screening-Programms in Deutschland vorgestellt.

In dem Bericht sind die Auswertungen des Mammographie-Screenings von 77 Screening-Einheiten aus den ersten drei Jahren des Programms von 2005 bis 2007 zusammengefasst. Bis zum Jahresbeginn 2009 haben alle 94 Screening-Einheiten ihre Arbeit aufgenommen. Damit besteht jetzt für mehr als 10 Millionen Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren ein flächendeckendes Angebot zum Mammographie-Screening als Bestandteil des Pflichtleistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Kleine Tumore werden häufiger aufgespürtWie die Ergebnisse im Bericht jetzt belegen, werden durch das Mammographie-Screening wesentlich häufiger kleine Tumore aufgespürt. Der Anteil der invasiven Karzinome von einer maximalen Größe bis 10 Millimeter liegt im Screening bei gut 30 Prozent. Vor Einführung des Mammographie-Screenings waren es nur rund 14 Prozent. Bei mehr als zwei Drittel aller im Programm entdeckten invasiven Karzinome waren die Lymphknoten noch nicht befallen. Vor dem Screening lag der Wert mit 49 Prozent deutlich darunter.

Im Jahr 2002 hatten Bundestag und Bundesrat einstimmig beschlossen, ein Mammographie-Screening-Programm auf der Grundlage der Europäischen Leitlinien in Deutschland einzuführen. Danach erhalten Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre eine Einladung zum Mammographie-Screening. Ziel des Brustkrebs-Screenings ist es, durch eine frühzeitigere Diagnose von Brustkrebs eine schonende und erfolgreiche Therapie der bösartigen Tumore zu erreichen und so die Sterblichkeit an der Erkrankung zu senken.

Weiterführende Informationen zum Mammographie-Screening-Programm und zum Evaluationsbericht sind auf der Website der Kooperationsgemeinschaft Mammographie zu finden.

Quelle: KoopG zur Übersicht