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DGUV Arbeit & Gesundheit 5/6 2012

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| Bild: Schneepflüge im Einsatz
© DVR
|

Verkehrssicherheit

Streufahrzeuge haben Vorfahrt

[ACE/red, 01.12.2008] - Kein "Kräftemessen" mit motorisierten Schneeschiebern, warnt der ACE Auto Club Europa und rät dringend von riskanten Überholmanövern ab. Räum- und Streufahrzeuge sind bei ihren Einsatzfahrten gegenüber anderen Fahrzeugen verkehrsrechtlich privilegiert.

Wegen der Überbreite von Schneepflügen kann es zu gefährlichen Begegnungen kommen. Dazu gibt es bereits einige Gerichtsurteile:
Zum Beispiel haftet - nach einer Entscheidung des Landgerichtes Coburg (Az: 11: 780/00) - bei der Kollision mit einem Räumfahrzeug derjenige für den Schaden, der nachgewiesenermaßen nicht weit genug rechts gefahren ist.

Nach § 35 VIII der Straßenverkehrsordnung (StVO) genießen Räumfahrzeuge generell Vorrechte: Auch ein auf der linken Autobahnspur langsam fahrender Schneepflug ist nach geltender Rechtssprechung nicht für entstandene Unfälle verantwortlich. Ein Autobahnbenutzer, der infolge Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 I StVO) ein Räumfahrzeug zu spät erkennt, muss für beiderseits eingetretene Schäden alleine aufkommen. (OLG Koblenz, 28.01.2002, 12 U 1295/00)

Räumfahrzeuge sind in der Regel mit 20 - 25 Kilometer pro Stunde (Streufahrzeuge mit 40 - 55 Kilometer pro Stunde) unterwegs. Ratsam ist es, immer ausreichend Abstand zu halten, auch um nicht direkt in die "Salzfontänen" zu geraten. Da eine frisch geräumte Straße noch sehr glatt sein kann, heißt die Devise auch dann: Vorsichtig Fahren!

Weitere Wintertipps des ACE finden Sie hier.
Quelle: ACE zur Übersicht