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DGUV Arbeit & Gesundheit 5/6 2012

Titelbild DGUV Arbeit & Gesundheit 5/6

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5/6 2012.

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Themendossier

Lärm

Lärmschutz im Betrieb

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-verordnung

Wie setzen die Betriebe die neue EU-Lärmrichtlinie mit den Auslösewerten um? Welche neuen Anforderungen kommen auf die Betriebe zu? Wie stellen Betriebe die Einhaltung der Auslösewerte und der neuen Expositionsgrenzwerte sicher. Nach welchen Kriterien müssen PSA ausgewählt werden? Antworten auf Fragen zum Lärmschutz im Betrieb liefert das neu erschienene gleichnamige Buch von Peter Sickert. Lesen Sie einen Auszug zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Bis 2003 bildete die Richtlinie des Rates vom 12. Mai 1986 über den „Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz – 86/188/EWG“ die Grundlage für den Lärmschutz an Arbeitsplätzen, die in Deutschland über die Unfallverhütungsvorschrift beziehungsweise die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Lärm“ Rechtsgültigkeit erlangte. 2003 wurde dann die „Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)“ veröffentlicht. Ihre Umsetzung erfolgte mit der „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV)“. Sie ist am 9. März 2007 in Kraft getreten.

| Bild: Tabelle alte und neue Bezeichnungen
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Neue Bezeichnungen ersetzen jetzt die bisher in Deutschland gebräuchlichen Begriffe. Der weit verbreitete Begriff des Beurteilungspegels zur Bewertung der Gesamtbelastung durch schwankenden Lärm wird beispielsweise durch den Begriff des Tages-Lärmexpositionspegels ersetzt. Beide Werte beziehen sich auf eine Einwirkungszeit von acht Stunden. Weicht die tatsächliche Expositionszeit davon ab, sind Korrekturen erforderlich. Dies wird zum Beispiel wichtig, wenn regelmäßig statt acht zehn Stunden am Tag gearbeitet wird. In Sonderfällen können sich diese Werte auch auf eine Fünf-Tage-Arbeitswoche (40 Arbeitsstunden) beziehen.
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