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Titelbild Ausgabe 3/4 2012

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Dezember 2006
| Bild: Cartton Weihnachtsfeier
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Weihnachtsfeier

Schöne Bescherung!

Ob Kaffeetrinken, Schneewanderung oder Besuch des Weihnachtsmarkts – in der Vorweihnachtszeit wollen viele Unternehmer mit festlichen Veranstaltungen den Gemeinschaftssinn der Belegschaft stärken. Während der Weihnachtsfeier sind die Teilnehmer unfallversichert, falls einige Grundregeln beachtet werden.
Jeder, der an einer offiziellen Weihnachtsfeier seines Betriebs teilnimmt, steht sowohl während der Veranstaltung als auch auf dem Hin- und Rückweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer sich am Punsch verbrüht, ist somit grundsätzlich genauso versichert wie derjenige, der beim vorweihnachtlichen Tänzchen mit der Kollegin einen Kreislaufkollaps erleidet. Und der Versicherungsschutz gilt nicht nur während der Weihnachtsfeier, sondern auch bei den Vorbereitungen: Zum Beispiel, wenn jemand beim Schmücken des Betriebsweihnachtsbaums von der Leiter fällt und sich den Arm bricht.
Aber Achtung: Unfälle, die etwa auf groben Leichtsinn oder übermäßigen Alkoholgenuss zurückgeführt werden können oder die außerhalb des offiziellen Veranstaltungsrahmens geschehen, fallen nicht unter den Unfallschutz der Berufsgenossenschaften.

Folgendes ist zu beachten, damit die gesetzliche Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften greift und die Weihnachtsfeier keine unerwünschte Bescherung mit sich bringt:
  • Die Unternehmensleitung muss die Feier veranstalten, fördern oder zumindest ausdrücklich billigen. Bester Beweis dafür ist, dass der Unternehmer die Feier selbst besucht. Der Ort der Veranstaltung spielt hingegen für den Versicherungsschutz keine Rolle.


  • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen und von einem relevanten Teil der Belegschaft auch besucht werden. In größeren Unternehmen gilt diese Regelung auch bei Abteilungsfeiern.


  • Der Versicherungsschutz gilt so lange, bis die Veranstaltung offiziell beendet ist. Im Zweifel ist das der Fall, wenn der Chef geht. Anschlusspartys sind Privatsache – auch wenn sie in der gleichen Lokalität weiterlaufen wie zuvor die offizielle Feier.


  • Bitte nicht zu tief ins Glühweinglas schauen: Bei Wegeunfällen, die im Wesentlichen auf übermäßigen Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, ist der entstandene Schaden nicht durch die Berufsgenossenschaften abgedeckt. Es empfiehlt sich, ein Taxi zu nehmen oder eine Fahrgemeinschaft zu bilden.


Ricarda Dröse, redaktion@arbeit-und-gesundheit.de
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